Allgemeine Geschäftsbedingungen PEK3 GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen uns, der PEK3 GmbH, und dem Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer(§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Die vorbehaltlose Annahme von Aufträgen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.

1.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung durch uns in Textform (z.B. Brief, E-Mail) maßgebend.

1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Bei allen von uns zur Verfügung gestellten „Kostenkalkulationen“, „Kostenrahmen“, “Kostenrechner”, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ handelt es sich zunächst generell um unverbindliche Informationen für den Auftraggeber. In keinem Fall lässt sich hieraus ein verbindliches Angebot ableiten. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das Angebot ist ausdrücklich als bindend bezeichnet.

Die Erstellung des Angebots basiert regelmäßig auf dem vorab an den Auftraggeber zugesandten Konzept. Etwaige vom Konzept abweichende Vorstellungen des Auftraggebers müssen uns in Textform (E-Mail ist ausreichend) oder Schriftform mitgeteilt werden. Erfolgt eine entsprechende Mitteilung nicht, so gilt das vorab zugesandte Konzept als Basis der später erfolgten Zeichnung oder Applikation als vereinbart.
Der Auftraggeber kann bei uns jederzeit eine Anfrage für die Durchführung eines bestimmten Projekts oder den Erwerb eines bestimmten Produkts stellen. Wir werden auf Basis der Anfrage des Auftraggebers ein Angebot erstellen.

Dieses Angebot stellt dann ein verbindliches Vertragsangebot unsererseits dar. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Angebot von uns innerhalb der vorgenannten Frist entweder schriftlich oder in Textform bestätigt wird oder wir die Ware liefern.

Die bestellten Waren können aufgrund der technisch bedingten Darstellungsmöglichkeiten geringfügig und im Rahmen des Zumutbaren von den ggf. im Internet abgebildeten Waren abweichen, insbesondere kann es hierbei zu farblichen Abweichungen kommen. Die gilt ebenfalls für dem Angebot evtl. beigefügte Unterlagen, wie Kataloge und Prospekte.

2.2. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht sowie alle sonstigen Schutzrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1. Wir liefern ausschließlich EXW („Werk des Lieferanten“) ab unserem Lager entsprechend den INCOTERMS in der aktuell gültigen Form. Die Verpackung ist nicht im Lieferumfang enthalten, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung wird die Verpackung ausdrücklich als Bestandteil der Lieferung bestätigt.

3.2. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin wird individuell vereinbart oder in unserer Auftragsbestätigung angegeben. Notwendige technische Abklärungen oder Änderungen der Bestellung können zu einer Verzögerung in der Bereitstellung der Waren oder Dienstleistungen führen. Solche Verzögerungen bedürfen keiner zusätzlichen Auftragsbestätigung, sondern gelten zwischen den Vertragspartnern regelmäßig als einvernehmlich vereinbart. Der Auftraggeber hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen und alle technischen und kaufmännischen Fragestellungen zu beantworten, bevor der Auftrag ausgeführt werden kann.

3.3. Handelt es sich bei dem Erwerb von Waren um einen Kaufvertrag als Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB, und vorausgesetzt, wir waren darüber informiert, dass die Fristeinhaltung wesentlich für die Vertragserfüllung ist, haften wir nach Maßgabe von Ziffer 8. dieser AGB gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

3.4. In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Lieferanten unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Betriebsstörungen) sind wir für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und uns nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als vier Wochen seit dem voraussichtlichen Lieferdatum andauert.

3.5. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

3.6. Kommt der Auftraggeber, nachdem er über die Bereitstellung der Ware in Kenntnis gesetzt wurde, länger als fünf (5) Tage in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere Preise gelten EXW („Werk des Lieferanten“) ab unserem Lager entsprechend den INCOTERMS in der aktuell gültigen Form ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird von uns in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2. Die Rechnungen sind unbeschadet des Wareneinganges innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit es sich um Warenlieferung handelt. Service- bzw. sonstige Dienstleistungen und Reparaturen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug bei sofortiger Bezahlung ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und einem unserer autorisierten Mitarbeiter zulässig.

4.3. Auf Rechnungen oder anderen Dokumente ausgewiesene Zahlungstermine oder Zahlungsfristen definieren das Datum, an dem uns die fälligen Zahlungen zur Verfügung stehen müssen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Zahlungen per Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel auf einem unserer Konten gutgeschrieben ist.

4.4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn

4.4.1. die gelieferte Ware unstrittig mängelbehaftet ist oder der Gegenanspruch rechtsgültig festgestellt worden ist,

4.4.2. der Gegenanspruch auf demselben Vertrag herrührt

4.4.3. und eine ausdrückliche Zustimmung unsererseits beim Auftraggeber vorliegt.

4.5. Wir sind berechtigt, Folgelieferungen zurückzuhalten, wenn sich der Auftraggeber länger als sieben (7) Tage im Zahlungsverzug befindet oder wir begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers haben. Die Zurückhaltung von Waren oder Dienstleistungen entbindet den Auftraggeber aber nicht von seiner Verpflichtung, bereits gelieferte oder bestellte Waren und Dienstleistungen zu bezahlen.

5. Gefahrenübergang, Transport und Verpackung

5.1. Der Gefahrenübergang erfolgt entsprechend den INCOTERMS in der aktuell gültigen Form und gilt immer ab Lager (EXW), sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

5.2. Transport- und sonstige Verpackungen nehmen wir nicht zurück, ausgenommen Paletten. Der Auftraggeber ist für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten verantwortlich.

5.3. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (sog. „Bestimmungsort“) versandt (Versendungskauf). Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Sofern der Auftraggeber dies wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die anfallen-den Kosten trägt ebenfalls der Auftraggeber. Für die Rücknahme der Verpackung gelten gesonderte Vereinbarungen.

5.4. Wird der Auftraggeber über die Verfügbarkeit der Ware informiert und verzögert sich infolgedessen die Abholung oder Annahme der Ware auf Wunsch des Auftraggebers oder durch sein Verschulden, so lagern wir in diesem Fall die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ein.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware steht unter Eigentumsvorbehalt und bleibt bis zur Gutschrift aller ausstehenden Forderungen, einschließlich der zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht fälligen Rechnungen, unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere (aber nicht nur) bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung, gleich aus welchem Grund, sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung der ausstehenden Beträge zurückzunehmen. Die Rücksendung der Ware an einen Ort unserer Wahl erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Die Rückgabe der Ware gilt als berechtigter Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrags von den Betriebskosten werden die Einnahmen aus dieser Verwertung von den vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen abgezogen.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu übertragen und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber ist auch nicht befugt, diese Forderung zum Zwecke der Einziehung dieser Forderung abzutreten.

6.4. Der Auftraggeber hat in jedem Fall eine Verarbeitung in unserem Namen durchzuführen oder zu einer Umarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Transport- und Verarbeitungskosten) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt, so erwerben wir in diesem Fall das Recht, die Vorbehaltsware zu verwerten.
In diesem Fall steht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich Transport- und Verarbeitungskosten) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung zu. Sind die Waren des Auftraggebers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind wir und der Auftraggeber uns darüber einig, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum an diesen Waren überträgt. Der Auftraggeber behält sich unser Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den Waren vor.

6.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Auftraggeber haftet für den vollen Betrag der Zahlung und alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten.

6.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Gewährleistung

7.1. Sofern in den vorliegenden AGB nicht abweichend geregelt, richten sich die Gewährleistungsrechte nach den Vorschriften des BGB. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB, wonach festgestellte Mängel unverzüglich mitgeteilt werden müssen.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit wir gemäß Ziffer 8. unbeschränkt haften.

7.2. Soweit die Leistungserbringung einen Mangel aufweist, können wir nach eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Wir sind bei einem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfüllung berechtigt.

7.3. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.4. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 8. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Haftung

Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben sowie bei Pflichtverletzungen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ebenso haften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Auftraggebers zurückgehen, sind für uns in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von uns.

9. Geheimhaltung, Datenschutz

9.1. Der Auftraggeber und wir verpflichten uns gegenseitig zur Geheimhaltung und zum Datenschutz gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

9.2. Der jeweilige Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten sowie sämtliche Arbeitsunterlagen, Entwürfe, Konzepte, Kalkulationen, Muster, Strategievorschläge und Zeichnungen (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten und ist nicht befugt, diese bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und uns. Auch der Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.

9.3. Der jeweilige Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom jeweiligen Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind hierauf vorab hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist.

9.4. Der jeweilige Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.

9.5. Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der jeweilige Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung besteht.

9.6. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Vertrauliche Informationen, bei welchen der Empfänger gesetzlich oder aufgrund einer für ihn verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, diese weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Der Empfänger wird die offenbarende Partei in diesem Fall – sofern gesetzlich bzw. durch behördliche Vorgaben nicht ausgeschlossen oder untersagt – über die anstehende Herausgabe oder Weitergabe der Vertraulichen Information unverzüglich benachrichtigen und in Abstimmung mit der offenbarenden Partei alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu verhindern und den durch eine etwaige Offenlegung entstehenden Schaden zu mindern.

9.7. Der jeweilige Empfänger wird die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

9.8. Verstößt der jeweilige Empfänger Vertraulicher Informationen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, gegenüber denen die Information pflichtwidrig offengelegt wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

9.9. Im Übrigen erfolgt jede Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend den Vorschriften der DSGVO sowie den sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unsere ausführlichen Datenschutzbestimmungen können unter [Einfügen Link] eingesehen werden. Diese enthalten detaillierte Angaben darüber, wie mit personenbezogenen Daten umgegangen wird, wie diese geschützt werden und welche Rechte der Auftraggeber diesbezüglich hat.

10.Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges

10.1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

10.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gilt unser Sitz als ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift.

10.3. Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt bei Regelungslücken.

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